AGB's - Buchhaltung Plötz

Heike Plötz
Bilanzbuchhalterin
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AGB's

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

§ 1 Geltungsbereich
 
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, soweit sich nicht aus dem Angebot des Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, oder aus schriftlichen Vereinbarungen mit Heike Plötz, Bilanzbuchhalterin, Schienenweg 2, 66287 Quierschied ,nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, etwas anderes ergibt.
 
Sollte sich eine Partei bei der Durchführung dieses Vertrages Dritter bedienen, so werden diese nicht Vertragspartner. Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
 
§ 2 Gegenstand
 
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.
 
§ 3 Leistungsumfang
 
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.
 
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
 
§ 4 Feststellung der Auftragsbeendigung
 
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber mit.
 
Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieses entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat, oder wenn der Auftraggeber einer Mitteilung gemäß Absatz 1 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.
 
 
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen und ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
 
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen
 
vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
 
Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle entstandenen Schäden, aus der Benutzung dieser Datenträger, zu ersetzen.
 
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.
 
§ 6 Besondere Pflichten des Auftragsnehmers
 
Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfüllen.
 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seiner daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsenen Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt. Die Verschwiegenheit besteht auch nach Vertragsbeendigung; sie besteht jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer hiervon schriftlich entbunden wird und eine Offenbarung zur Wahrnehmung eigener Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist.
 
Der Auftragnehmer hat seine Aufgaben auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Informationen auszuüben. Er wird dabei von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Bei Feststellung von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
 
 
§ 7 Loyalitätsverpflichtung
 
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Auftragnehmers, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000 EUR.
 
§ 8 Mängelbeseitigung
 
Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitsunterlagen dienen auch als Information über den jeweiligen Bearbeitungsstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
 
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
 
§ 9 Honorare und Kosten
 
Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den im gesonderten Vertrag vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
 
Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellten Beträge (z.B. Spesen und Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz bzw. dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
 
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dieses gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
 
 
§ 10 Gewährleistung und Haftung
 
Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. § 5 dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.
 
Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von sechs Monaten schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragswertes, höchstens jedoch für einen Betrag von 1.000 EUR. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
 
Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und Folgeschäden.
 
§ 11 Verzug und höhere Gewalt
 
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
 
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
 
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 dieser Bestimmungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs.2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
 
 
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
 
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung von einer Frist von acht Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers das erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.
 
§ 13 Schlussbestimmungen
 
Diese AGB unterliegen deutschem Recht. Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers.
 
Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommen.
 
 
  
Stand 01.01.2021
Erstellt von Oliver Plötz - SHV
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